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Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
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Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gab es eine Übergangsfrist, geregelt im Brexit-Übergangsgesetz. Danach galt Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Während dieser Zeit änderte sich an den Aufenthaltsrechten und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, für Sie und Ihre Familienangehörigen nichts.
Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.
Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes.
Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie zwingend ein Dokument.
Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht kümmern, wenn Sie
Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:
Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, gilt folgendes:
bis 30. Juni 2021
Sie müssen nichts zahlen, wenn Sie bislang im Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.
Stand: 22.11.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg