Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.
Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.
Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.
Das Regierungspräsidium Tübingen
Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person
Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat.
Erst nachdem Sie die Untersuchung durchgeführt haben, beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.
Befüllen Sie die Felder mit den erforderlichen Daten. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.
Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.
Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Keine
Keine
Bis zu 4 Wochen
Weitere Informationen, insbesondere zu
und das Bestellformular für die Untersuchungsbögen
finden Sie im Merkblatt Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
06.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg