Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.
die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfahren Sie von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen.
Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der deutschen Auslandsvertretung.
Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.
Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.
Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die deutsche Auslandsvertretung.
Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels.
Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.
je nach Aufenthaltstitel: mehrere Wochen oder Monate
keine
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU):
01.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg