Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Sie können als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.
Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates oder Schweiz sind oder in einem dieser Staaten Ihre berufliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz haben, können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart.
Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie bei positiver Entscheidung in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Aufnahme in das Verzeichnis trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie verwendet dafür die in Ihrem Herkunftsstaat übliche Berufsbezeichnung. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.
Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen Sie nur unter der in Ihrem Herkunftsstaat üblichen Berufsbezeichnung erbringen.
keine
Eintragung eines vorübergehend tätigen Dolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird Ihr Antrag innerhalb von 3 Monaten bearbeitet.
keine
Landesjustizkostengesetz (LJKG):
18.07.2024 Justizministerium Baden-Württemberg