Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Der Anspruch ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher keine Entschädigung mehr beantragt werden.
Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist weiterhin möglich.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde .
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Das Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim ist zentral für ganz Baden-Württemberg zuständige Behörde.
Eine Entschädigung können Sie nicht erhalten:
Eine Antragstellung ist in der Regel nur online möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
Anträge nach § 56 Abs. 1a IfSG (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) müssen innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung oder dem Ende der Absonderung des Kindes gestellt werden.
Arbeitgeber
Selbstständige
Bevollmächtigte
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.
Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
Keine
25.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg