Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie, online einen Termin bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie, online einen Termin bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.
Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen beantragen Sie dafür eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Dazu gehören zum Beispiel Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben sich sich wesentliche Umstände geändert so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Stadt- und Landkreisen.
Höhere Verwaltungsbehörde als höhere Abfallrechtsbehörden (Regierungspräsidien) bei Betrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (sogenannte Zaunbetriebe).
Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Sie können Ihren Antrag per Mail oder mithilfe des Online-Formulars einreichen.
keine
250-5000 EUR
1 - 4 Wochen
12.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg