Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil Ihrer medizinischen Rehabilitationskosten aufkommt, können Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten bis zu 50 Prozent selbst tragen.
Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. Die Kosten übernimmt in diesem Fall Ihre Krankenkasse.
Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht.
Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.
Wunsch und Wahlrecht
Gern können Sie Ihren Versicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung etc.) Ihre Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Ihr Versicherungsträger prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.
Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Rehabilitationseinrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihr Versicherungsträger ausgewählt hätte.
Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, kann diese dennoch ausgewählt werden, wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind bei der Krankenkasse die Mehrkosten bis zu Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig zu leisten.
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann sie auch eine neuerliche körperliche Untersuchung anordne.
Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt die zuständige Stelle Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab. In beiden Fällen informiert Sie sie durch Bescheid.
Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:
Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann die zuständige Stelle von dieser Beschränkung abweichen.
-
für das Antragsverfahren: keine
Während der Maßnahme müssen Sie Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Es gibt je nach Satzung der Krankenkasse pro Tag einen Zuschuss von bis zu EUR 16,00.
Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu EUR 25,00 täglich betragen.
Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse bzw. Rentenversicherung etc.).
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.
keine
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5)
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6)
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB 7)
14.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg