Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Wenn Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und als Arbeitnehmerin ein Kind erwarten oder es schon bekommen haben, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten.
Höhe
Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst vor dem Mutterschutz. Es beträgt höchstens 210 Euro.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Für die Zeit der Schutzfristen erhalten einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
Höhe des Zuschusses
Hinweis: Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Sie in folgenden Fällen:
Antrag auf Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte
und
Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.
Sie müssen das Mutterschaftsgeld schriftlich beantragen.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Download zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" mit Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem dazugehörenden Merkblatt". Sie können die Formulare auch telefonisch oder schriftlich anfordern.
Wenn Sie den Online-Antrag nicht nutzen, schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an die zuständige Stelle zurück.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Reichen Sie den Antrag und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin möglichst vor der Entbindung ein.
Sie sind verpflichtet, zu viel gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen.
Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch telefonisch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 13 bis 15 Uhr.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.