Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
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Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung
Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten.
Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen:
Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet:
Allgemeine Voraussetzungen:
Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen:
Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind:
Sicherheitsleistung:
Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen.
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Hinweis: Wenn Sie einzelne Studiengänge oder den gesamten Studienbetrieb einstellen möchten, müssen Sie das dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen.
Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung
Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
Erlöschen der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.08.2022 freigegeben.