Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
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Anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dürfen die bautechnische Prüfung vornehmen, die in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) für bestimmte Bauvorhaben vorgesehen ist.
Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik darf nur tätig werden, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder aufgrund der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt ist. Das sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und aus Staaten der Europäischen Union.
Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, die bereits in einem anderen Bundesland anerkannt wurden und ihren Geschäftssitz nach Baden-Württemberg verlegen möchten, können ohne Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine/einen in einem anderen Bundesland anerkannte/anerkannten Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die/der ihren/seinen Geschäftssitz nicht nach Baden-Württemberg verlegen will, für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.
Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz
Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure tätig werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gegebenenfalls müssen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde beantragen. Die Behörde bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs erfüllen.
das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als oberste Baurechtsbehörde
für die Anerkennung als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure:
Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure können natürliche Personen anerkannt werden, die
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:
Natürliche Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, sind berechtigt, als Prüfingenieure Aufgaben nach der BauPrüfVO auszuführen, wenn sie
für das Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieur:
Den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Aus dem mit dem Antrag vorgelegten Verzeichnis über begleitete Bauvorhaben werden geeignete Vorhaben ausgewählt und vom Anerkennungsausschuss fachlich beurteilt.
Sie müssen durch eine schriftliche Prüfung und in einem Fachgespräch Ihre Fachkenntnisse vor allem nachweisen in:
Der Anerkennungsausschuss gibt aufgrund der Beurteilungen zu den begleiteten Bauvorhaben, der schriftlichen Prüfung und des Fachgesprächs eine Empfehlung zu Ihrer fachlichen Eignung ab.
Auf Grundlage dieser Empfehlung entscheidet das Umweltministerium über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:
Wenn Sie eine Anerkennung aus einem anderen Bundesland vorweisen können, müssen Sie auch einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Anerkennung erfolgt ohne entsprechendes Verfahren.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:
Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und eine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Baurechtsbehörde anzeigen.
Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und keine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung beantragen, dass sie die Anforderungen erfüllen.
Beide Gruppen können als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur tätig werden, ohne eine Niederlassung in Baden-Württemberg zu besitzen.
Anträge auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik können bis 31. Mai eines jeden Jahres formlos beim Umweltministerium eingereicht werden.
für die erstmalige Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
für die Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz):
für die Beantragung der Bescheinigung (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz):
Die erforderlichen Unterlagen werden unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls festgelegt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Stand: 26.04.2021
Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg