Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.02.2020 freigegeben.