Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, waren der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen, zum Beispiel bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen:
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Anzeigepflicht gilt für
Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.
Die Anzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener formeller Prüfung nimmt die zuständige Behörde die Anlage in das Anlagenregister auf und unterrichtet Sie über die Registrierung.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Es fallen keine Kosten an.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Dreizehnte Verordnung zur Druchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
27.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg