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Dienstleistungen

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.

Leistungen

Markenschutz - Eintragung anmelden

Eine Marke ist geschützt, wenn sie im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ist. Dafür müssen Sie sie anmelden.

Wenn Sie eine Marke eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie können diese Marke jederzeit verkaufen, veräußern oder ein Nutzungsrecht, eine sogenannte Markenlizenz, an Ihrer Marke einräumen.

Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie wird aus dem Register gelöscht, wenn Sie die Verlängerungsgebühr nicht mehr zahlen, die nach jeweils zehn Jahren fällig wird.

Zuständige Stelle

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Als Marken können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Vor allem Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
  • Für die Eintragung der Marke bestehen keine absoluten Schutzhindernisse wie:
    • fehlende Unterscheidungskraft,
    • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
    • eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
    • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
    • ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter.

Verfahrensablauf

Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:

  • Laden Sie das Formular online herunter, drucken und füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr.
  • Sie erhalten eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
  • Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann
  • Eventuell werden Sie zu einer Stellungnahme und zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert.
  • Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und Sie erhalten die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug
  • Mit dem Tag der Eintragung entsteht der Markenschutz.
  • Die Eintragung wird zusätzlich im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
  • Der Markenschutz endet 10 Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie können das Schutzrecht gegen eine Gebühr beliebig oft um 10 Jahre verlängern.
  • Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Ihrer Anmeldung Eintragungshindernisse entgegenstehen, erhalten Sie eine schriftliche Beanstandung. Können diese Bedenken nach Prüfung Ihrer Stellungnahme nicht fallengelassen werden, wird die Anmeldung mit einem Beschluss (gegebenenfalls teilweise) zurückgewiesen. Diese Entscheidung können Sie nochmals mit einem kostenpflichtigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren überprüfen lassen.

Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:

  • Sie können für Ihren Antrag über den Dienst DPMAdirektWeb stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig. Sie werden in sieben Schritten durch die Anwendung geführt.
  • Wenn Sie Ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen möchten, können Sie dafür den kostenlosen Dienst DPMAdirektPro nutzen
  • Sie brauchen dafür
    • eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser (Anbieter finden Sie bei der Bundesnetzagentur) und
    • die Anmelde-Software DPMAdirektPro um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr
  • Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
  • das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann

Hinweis: Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht, ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.

Fristen

  • Zahlung der Anmeldegebühr und eventuell Klassengebühren: innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung
  • Zahlung der Gebühr für beschleunigte Prüfung: innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags
  • Widerspruch gegen Eintragung: innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung
  • Zahlung der Verlängerungsgebühr: mit Beginn des 11. Schutzjahrs

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • Wiedergabe der Marke sowie Angaben zur Markenform
  • Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird

Kosten

  • Gebühr für elektronische Anmeldung für bis zu 3 Klassen: EUR 300,00
  • Gebühr für Anmeldung in Papierform für bis zu 3 Klassen: EUR 290,00
  • Gebühr für jede weitere Klasse (Klassengebühr): EUR 100,00
  • Gebühr für den Antrag auf beschleunigte Prüfung: EUR 200,00

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 3 bis 4 Monate
  • bei Antrag auf beschleunigte Prüfung: Anmeldung wird vorrangig berücksichtigt, (gegebenenfalls Eintragung nach wenigen Werktagen, grundsätzlich spätestens jedoch 6 Monate nach der Anmeldung).

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2018 freigegeben.