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Seit Januar 2024 gelten neue Regelungen, die Hausbesitzer kennen sollten. Denn die Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz betreffen nicht nur die Heizungen.


Welche Verstöße kann es geben?
Wie sehen die neuen Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen konkret aus?
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen?
Droht mir eine Mieterhöhung durch Wärmepumpen?




Welche Verstöße kann es geben?

Eine Betriebsprüfung/Inspektion der Wärmepumpe ist verpflichtend (§ 60a GEG). Sie müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden – das gilt jedoch nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Die Betriebsprüfung muss spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden. Optimierungsmaßnahmen, falls nötig, müssen innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. (§ 60a GEG) Die Überprüfung einer Heizungsanlage muss erfolgen – und das auch rechtzeitig (§ 60b GEG). Dabei hängen die Fristen davon ab, ob die Heizung vor oder nach 2009 eingebaut wurde. Der hydraulische Abgleich des Heizungssystems ist bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen verpflichtend. (§ 60c GEG) Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Bis spätestens Ende 2044 dürfen sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Geschossdecke muss gedämmt sein. Es dürfen keine umweltschädlichen Heizungsanlagen mehr genutzt werden. Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein. Zuvor wurden diese Punkte in der Bußgeldvorschrift nicht explizit aufgezählt.

Wie sehen die neuen Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen konkret aus?

Die Bundesregierung hat in der Novelle zum GEG weiterhin die Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen verschärft. Genauer: an die Wärmedämmung. Diese Änderungen gelten sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen, also wenn Rohre und/oder Armaturen ersetzt werden müssen.
Die Isolierung bei Rohren für Warmwasser oder Heizwasser sollten so gut sein, dass die Oberflächentemperatur des Rohrs oder der Leitung im Durchschnitt nur noch 40 Grad Celsius betragen darf. Freiliegende Rohre sind demnach nicht mehr gestattet. Sie müssen entweder gedämmt werden oder aus einem Material bestehen, das eine niedrige Wärmeleitfähigkeit besitzt. Und auch die Isolierung bei Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen – beispielsweise Lüftungsanlagen – sollte so gut sein, dass eine Oberflächentemperatur um das Rohr oder die Leitung herum von zehn Grad Celsius eingehalten wird. Darüber hinaus haben sich die Anforderungen an die Leitungen für die Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme geändert. Sie müssen nun ebenfalls mit einer Dämmschicht versehen werden. Wie dick diese mindestens sein muss, können Sie der Anlage 8 zu den §§ 69f GEG entnehmen. Anmerkung: Wo die Messstelle der Oberflächentemperatur stattfindet, was für Gehäuse gilt und ähnliche Fragen sind in dem Gesetzentwurf nicht direkt aufgeführt. Hausbesitzer sollten einen SHK-Fachbetrieb anfragen, um die genauen Informationen zu erhalten.

Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen?

Der bekannteste Beschluss der Bundesregierung ist das Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2026/2028. Das bedeutet nicht, dass Besitzer diese Heizsysteme im Januar 2024 nicht mehr betreiben dürfen und bis dahin ausgetauscht haben müssen. Das Gesetz verbietet eher den Einbau neuer Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel, Kohleöfen und allgemein Heizsysteme, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ist in der Immobilie ein Heizsystem vorhanden, das fossile Brennstoffe nutzt, so kann es bis zum 31.12.2044 weiter genutzt werden. Selbst Reparaturen gestattet das Gesetz bis zu dem Zeitpunkt. Wird jedoch seit Januar 2024 die Heizung ausgetauscht oder eine neue installiert, so muss sie zumindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Regelung gilt für Neubauten, Bestandsgebäude, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude.

Droht mir eine Mieterhöhung durch Wärmepumpen?

Was Mieter in dem Zusammenhang noch wissen sollten: Tauscht der Vermieter die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe aus, so ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt (§ 71o GEG). Denn dabei handelt es sich laut Gesetz um eine Modernisierungsmaßnahme. Wichtig ist, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt.