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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen.
 


   §1Steuererhebung 
(1) Die Gemeinde Aldingen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
 
 
 
§2Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt
 
1. für die Grundsteuer
 
  (a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v. H.
  (b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 340 v. H.
 
2. für die Gewerbesteuer auf 330 v. H.
 
der Steuermessbeträge.
 
 
 
§3Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten ab dem Kalenderjahr 2025.
 
   §4Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
 
   (a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn diese 15,00 Euro nicht übersteigt,
   (b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

§5Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer vom 21.11.2017 außer Kraft.
 
 
 
Hinweis:
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Aldingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
 
·die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
·der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
·vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
 
 
 
 
Ausgefertigt:
Aldingen, den 27.11.2024
 
 
 
 
 
gez. Ralf Fahrländer
Bürgermeister