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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung vom 10.12.2024 der Gemeinde Aldingen über die förmliche Festlegung der 1. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Aldingen II“ der Gemeinde Aldingen vom 26.07.2017

 Aufgrund § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung zur Erweiterung der Sanierungssatzung vom 26.07.2017 beschlossen:
 
 
§ 1Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets 
Mit Beschluss vom 25.07.2017 (ortsüblich bekanntgemacht am 26.07.2017) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte Aldingen II“ beschlossen.
 
Das Sanierungsgebiet „Ortsmitte Aldingen II“ wird mit dieser 1. Erweiterung um die im Abgrenzungsplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 15.11.2024 dargestellten Fläche (Flst. 453, Teilfläche Flst. 457, Teilfläche Flst. 502, Teilfläche Flst. 509, Teilfläche Flst. 509/1, Teilfläche Flst. 518, Flst. 3170) erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2Verfahren 
Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung gelten auch für die in § 1 bezeichneten Erweiterungsbereiche. Die Sanierungsmaßnahme wird im „vereinfachten Verfahren“ ohne Anwendung der §§ 152 - 156a BauGB durchgeführt. 
 
 
§ 3Genehmigungspflichten 
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. 
 
 
§ 4Durchführungsfrist 
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll die Sanierung auch im Erweiterungsbereich bis zum 31.12.2028 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats verlängert werden. 
 
 
§ 5Inkrafttreten 
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
 
 
Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Aldingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
 
Aldingen, 13.12.2024
 
gez. Samuel Haller
Stv. Bürgermeister
 
 
 
Weitere Hinweise:
Die Satzung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der üblichen Dienstzeiten bei der Gemeinde Aldingen von jedermann eingesehen werden.