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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung vom 25.06.2024 der Gemeinde Aldingen über die Aufhebung der Satzung vom 17.01.2012 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Aixheim“ 

 
Aufgrund § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen in seiner Sitzung am 25.06.2024 folgende Satzung beschlossen:



§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung 
Die Satzung der Gemeinde Aldingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Aixheim“ vom 17.01.2012 wird aufgehoben.
 
Maßgebend ist der Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 24.05.2024. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Inkrafttreten 
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
 
 
Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt die Satzung gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Aldingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Jedermann kann die Satzung sowie den Lageplan auf dem Rathaus Aldingen, Marktplatz 5, Zimmer 240, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
 
 
Aldingen, 05.07.2024
 
gez. Michael Göbel
Stv. Bürgermeister