Reinigen von öffentlichen Straßen, Feld- und Wirtschaftswegen
Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs sind Verunreinigungen durch Erdreich, Äste, Geröll, Gegenstände nach Unfällen (Gummireste, Plastikteile, Scherben) usw. vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Ob die Verunreinigung schuldhaft verursacht wurde, ist hierbei unerheblich. Maßgebend ist das Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von ihrer Fortbewegung.
Auch § 32 Abs. 1 StVO verbietet es, die Straße zu benetzen oder zu verschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der Verantwortliche hat die verkehrswidrigen Zustände unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Dieses Verbot betrifft alle äußeren Einwirkungen auf die Straße im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs.
„Unverzüglich“ bedeutet nicht sofort, sondern nach dem Ende der Arbeiten bzw. Feldarbeit, d.h. spätestens abends.
Wir bitten um Beachtung!