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Organisation des Winterdienstes in Aldingen

 
 
Der Winterdienst in Aldingen wird auf der Grundlage des Straßengesetzes Baden-Württemberg organisiert.

 
Im Straßengesetz steht im § 41 Abs. 1 u.a. zur Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht folgendes:
 
Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb geschlossener Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
 
Im Vollzug des Straßengesetzes ist es notwendig, die Gemeindegebiete in drei Dringlichkeitsstufen einzuteilen.
 
Dringlichkeitsstufe I
hat absolute Priorität. Dieser Dringlichkeitsstufe gehören innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Gefahrenstellen an. Zu den Gefahrenstellen zählen verkehrswichtige Steilstrecken, Knotenbereiche von Signalanlagen, Fußgänger-Signalanlagen und Fußgängerüberwege
 
Dringlichkeitsstufe II
Gilt für andere, wichtigere Straßen, die aber deutlich unter der Bedeutung von Dringlichkeitsstufe I eingestuft werden.
 
Dringlichkeitsstufe III
Beinhaltet Nebenstraße, z.B. kleine Erschließungsstraßen in Neubaugebieten oder ebene Erschließungsstraßen, die kein „Gefährdungspotential“ von der Streckencharakteristik haben und keine „bedeutenden“ Straßen sind.
 
Der Winterdienst muss so abgewickelt werden, dass zuerst nur Dringlichkeitsstufe I abgearbeitet wird. Bei entsprechend starken Schneefällen wird in Dringlichkeitsstufe I solange weiter gearbeitet, bis diese Dringlichkeitsstufe komplett abgearbeitet ist.
 
Erst danach beginnt der Winterdienst in Dringlichkeitsstufe II. In diesen betroffenen Straßen wird dann solange ein Winterdienst ausgeführt, bis dann auch diese Straßen abgearbeitet sind. Bei Bedarf, z.B. starke Schneefälle, beginnt unter Umständen der Winterdienst erneut in Dringlichkeitsstufe I oder II.
 
Der Winterdienst in den Straßen der Dringlichkeitsstufe III wird erst nachrangig durchgeführt. Dies ist für die betroffenen Anwohner sicherlich nicht ganz befriedigend, aber die Gesetzeslage zur Rechtsprechung und Verkehrssicherheit regelt hier die Bedeutung anders und zwar so, dass Dringlichkeitsstufe III zu allerletzt drankommt, erst wenn die Winterdienstleistungen für Dringlichkeitsstufen I und II erledigt sind.
Somit kann durchaus die Situation entstehen, dass in Straßen der Dringlichkeitsstufe III den ganzen Vormittag noch kein Winterdienst ausgeführt wurde, obwohl sämtliche Fahrzeuge im Einsatz waren.
 
Zu den Einsatzzeiten teilen wir mit, dass der Winterdienst so organisiert ist, dass ein verantwortlicher Mitarbeiter, der in Bereitschaft ist, ein entsprechendes Alarmsystem auslöst und die Mitarbeiter, Fahrzeuge und beauftragte Fuhrunternehmer anfordert. Diese Mitarbeiter und beauftragten Lohnbetriebe beginnen bereits morgens um 03.30 Uhr und arbeiten dann bis in den späten Abend.
 
Die Gemeinde Aldingen hat neben den eigenen Bauhoffahrzeugen noch einen Lohnbetriebe für den Winterdienst verpflichtet. Dies ist sehr wichtig, denn mit dieser Unterstützung können wir einen guten Winterdienst erbringen.
 
An dieser Stelle eine herzliche und große Bitte:
Alle Kraftfahrer und Autobesitzer werden dringend gebeten, ihre abends abgestellten Fahrzeuge nicht im Straßenraum zu parken, sondern diese möglichst auf den Hof- und Garagengrundstücken abzustellen. Unsere Räum- und Streufahrzeuge haben teilweise riesige Probleme bei der Ausführung des Winterdienstes, wenn abgestellte Fahrzeuge am Fahrbahnrand die Straßen blockieren (s. Foto).
 
Auf einen weiteren Umstand wird hingewiesen:
Die Räumfahrzeuge befördern in der Regel den Schnee von der Straße an den rechten Fahrbahnrand. Dadurch lässt sich nicht vermeiden, dass größere Schneeruder, auch in bereits frei geräumten Garageneinfahrten, abgelagert werden. Dies ist keine Böswilligkeit unserer Mitarbeiter, dies ist technisch nicht anders machbar.
 
An dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis an alle räum- und streupflichtigen Bürger und Grundstückseigentümer:
Bitte räumen Sie den Schnee der Gehwege und der Hauseingänge und Grundstückszufahrten so, dass Sie diesen Schnee nicht auf die Straße werfen, wie dies teilweise der Fall ist. Dies ist nicht nur eine Unsitte sondern stellt eine Verkehrsgefährdung dar, welche dazu führen kann, dass sie sich strafbar machen und für Unfälle, die daraus entstehen unter Umständen in Regress genommen werden.